Patientenforum

Forum: Allgemein

Gesunde und fest sitzende Zähne geben Ihnen ein schönes und unbeschwertes Lächeln. Wir beantworten Ihnen gerne allgemeine Fragen zum Thema Zahnmedizin.

Thema:
Sinuslift (chirurgischer Knochenaufbau im Oberkiefer) für Implantate durch Zahnärzte
Anzahl der Beiträge: 2


Schreiben Sie hier Ihre Antwort.

Hinweis:
Um im Forum Beiträge/Kommentare zu schreiben, müssen Sie sich weder anmelden noch registrieren. Sie können Beiträge/Kommentare auch unter einem Pseudonym oder als Gast verfassen. Die Angaben Name und Ort werden mit dem betreffenden Beitrag/Kommentar im Forum veröffentlicht und sind damit für Suchmaschinen erfassbar. Sie sollten daher auf die Angabe von persönlichen Echtdaten und Links zu etwaigen Gesundheitsdaten (z. B. Röntgenbilder) verzichten.


abbrechen


Bisherige Beiträge

erstellt: 30.12.2017 - 14:18

Dior Lümmel aus noch Düsseldorf

Sehr geehrte Damen und Herren Master of Science, 

der schweizerische Implantathersteller "Nobel Biocare" veröffentlichte kürzlich, dass bei 50 Prozent der Implantatinsertionen ein Knochenaufbau medizinisch erforderlich sei. 

Allerdings beweist die wissenschaftliche Literatur, dass kurze bzw. schmale Implantate ausreichen und die Knochenaufbaumaßnahmen medizinisch somit nicht notwendig sind.

Viele Zahnarztpraxen verdienen durch z.B. Sinusliftoperationen (Knochenaufbau im Oberkiefer) sehr viel Geld, weil der invasive und chirurgisch sehr anspruchsvolle Sinuslift finanziell extrem vergütet wird. 

Nebenbei können Zahnärzte bei sogenannten Knochenersatzmaterialien zusätzlich in ihre eigene Tasche wirtschaften, wenn es Natural- oder Mengenrabatte durch die Vertreiber gibt. 

Die Außendienstmitarbeiter (angebliche Experten im pharmezeutischen Bereich und in Medizinprodukten -> oftmals ehemalige Zahnarztassistentinnen mit sehr niedrigem Einkommen im Vergleich zum Durchschnittseinkommen oder ehemalige Zahntechniker -> ebenfalls unterhalb des Durchschnitteinkommens) der Knochenersatzmaterialien besuchen ja gerne Zahnarztpraxen bzw. Ordinationen und sind dort oftmals äußerst geschätzt und willkommen. Manchmal bringt der Außendienst sogar Kekse in die Zahnarztpraxen und Ordinationen.

Sporadisch können Zahnarztpraxen bzw. Ordinationen noch hohe Zusatzeinkünfte durch zu vergebende, sogenannte wissenschaftliche Studien der Herstellerindustrie von Knochenersatzmaterialien und Implantaten verdienen. Nach meinem Kenntnisstand berichten Zahnärzte in wenigen Fällen ihren Patienten, dass sie an wissenschaftlichen Studien teilnehmen. 

Mit dem patienteneigenen Blut kann bekanntlich erfolgreich Knochenaufbau durchgeführt werden. 

Patienteneigener (autologer) Knochen kann ebenfalls zielführend und ohne Fremdkörperreaktion verpflanzt werden (siehe unten Studie von Khoury). In den meisten Fällen findet der Chirurg immer ausreichend patienteneigenen Knochen aus dem hinteren Kieferwinkel, der einfach transplantiert werden kann. 

Aber der Außendienst und die Zahnärzteschaft möchten i.d.R. bestmögliche Einkommen erzielen. Deswegen drehen die den Patienten Knochen von Leichen oder lebenden Menschen an. Oder Schweine-, Pferde-, Kuhknochen usw. All diese (biologischen) Knochenersatzmaterialien führen zu Fremdkörperreaktionen und letztendlich zu sklerotischem Knochen bei Patienten. 

Durch die vorhandenen biologischen Fremdeiweiße werden diese vom menschlichen Organismus abgestoßen. 

Alternativ existieren evtl. synthetische Knochenersatzmaterialien ohne biologische Rückstände, die durch schnelle Stoffwechselvorgänge resorbieren und sich in patienteneigenen Knochen umwandeln.

Extrahierte Zähne von Patienten können durch besondere Aufbereitung ebenfalls zum Knochenersatzmaterial verwendet werden und führen nicht zu Fremdkörper- und Abstoßungsreaktionen. 

Dann gibt es noch das natürliche und erfolgreiche Bone Spreading für Knochenaufbaumaßnahmen. 

Das will Patrizia alles nicht hören, weil sie ihre Ponys haben muss. Der illegale Handel von ukrainischen Leichenteilen ist ihr egal. Man muss sich das mal vorstellen, da gibt es eine Berliner Dagmar F. als Expertin im Pharmaaußendienst (AMG wahrscheinlich nicht bekannt) von der illegalen Fa. Botiss und plötzlich fährt sie einen dicken Schlitten und kann sich Golfspielen finanziell erlauben.

Nach den langen Ausführungen Herr Dr. Belsky: 

Sie sind als MKG-Chirurg doppelt approbiert, weil sie langjährig sowohl ein Human- als auch ein Zahnmedizinstudium erfolgreich absolvierten.

Beim Sinuslift werden immer anatomisch die Verhältnisse der Kieferhöhle verändert, nämlich verkleinert.

Die Kieferhöhle ist definitiv ein Kompetenzbereich der Humanmedizin. 

Darf ein Zahnarzt überhaupt -ohne humanmedizinischer Approbation- juristisch betrachtet Sinusliftoperationen vornehmen?

Viel Grüße
Dior Luemmel

Per Telefax an 0391/606-6060


ALEX INSTRUMENTS LTD. 08.03.15
Los Angeles





Amtsgericht Magdeburg
Breiter Weg 203 – 206
39104 Magdeburg 





K L A G E

ALEX INSTRUMENTS LTD.

- Kläger -

Prozessbevollmächtigter: ALEX INSTRUMENTS LTD:
gegen

Univ.-Prof. Dr. med. Dr. med. dent. Klaus Louis Gerlach
Universitätsklinikum Magdeburg
Klinik für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Leipziger Str. 44
39120 Magdeburg

- Beklagter -


vorläufiger Streitwert mindestens 4.999,99 Euro

wegen Schadensersatz aufgrund eines fehlerhaften, gerichtlichen Gutachtens für das Landgericht Berlin vom 30.10.12 und/oder vom 29.10.12 (beide Daten wurden im Gutachten angegeben) in der Geschäftsnummer 8 O 294/11 (Schenker ./. Schneider). 

Der Kläger erhebt Klage zum Schadensersatz von dem Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden, die dem Kläger durch das vom Beklagten fehlerhafte Gutachten im Zeitraum vom 01.01.10 bis 31.01.10 entstanden sind. 

Begründung: 

Der am 09.03.1973 in Bielefeld geborene Kläger ließ sich am 06.06.08 durch den kriminellen Zahnarzt Steffen Schneider, Robert-Koch-Platz 11, 10115 Berlin zwei Zahnimplantate im linken Oberkiefer regio 25 und 26 inserieren, die am 23.10.08 aufgrund von Entzündungen und schwersten Schmerzen (Trigeminusneuralgie) wieder herausoperiert werden mussten. 

Seit dem 06.06.08 befand und befindet sich der Kläger in permanent ärztlichen Behandlungen mit nahezu unerträglichen Kieferschmerzen, Entzündungen, ggf. bösartigen Tumoren in der Mundhöhle und sonstigen Erkrankungen. 

Zahlreiche Folgeoperationen am Kiefer, der linken Kiefer- und Nasennebenhöhle, über 300 Spritzen in den erkrankten Kiefer, alle möglichen Medikationen mit Antibiotika, Schmerzmitteln bis zum Morphium usw., Akupunkturen, manuelle Therapien, Physiotherapien, Krankengymnastik, Behandlungen von Heilpraktikern usw. konnten die vom kriminellen Zahnarzt Steffen Schneider verschuldeten Schmerzen, Entzündungen und Krankheiten nicht lindern. 

Der kriminelle Zahnarzt Steffen Schneider schädigte bekanntlich (vorsätzlich!) viele Patienten wie den Kläger auch, wurde bereits mehrfach gerichtlich verurteilt, erhält keine Berufshaftpflichtversicherung in der BRD mehr und führte Titelmissbrauch in der BRD als Doktor durch, obwohl er nie promovierte. Nunmehr fungiert der kriminelle Zahnarzt Steffen Schneider mit einer Blitzkarriere an einer österreichischen Zahnmedizinuniversität in Wien als Ärztlicher Leiter bzw. Dozent. 

Bereits vor dem 06.06.08 schädigte der kriminelle Steffen Schneider den Kläger mit grundloser Zahnextraktion, mit Abschleifen und Verblockung der vorderen Schneidezähne, mit einem im Februar 2008 inserierten Implantat, das im Mai 2008 wegen massiven, schmerzhaften Entzündungen herausoperiert werden musste etc. 

Damals unwissentlich und ohne Aufklärung hinsichtlich Alternativbehandlungen wurden am 06.06.08 dem Kläger -durch den kriminellen Zahnarzt Steffen Schneider verschuldet- das nutzlose, unauflösbare, krankheitsverursachende, Krebs verursachende, falsch deklarierte Medizinprodukt „Bio-Oss“ von landwirtschaftlichen Nutztieren -und zwar von Rindern mit dementsprechend übrigbleibenden Eiweißen (Prionen)- und das falsch deklarierte, evtl. krankheitsverursachende Medizinprodukt „Bio-Gide“ von der Fa. Geistlich für zwei medizinisch nicht notwendige Knochenaufbaumaßnahmen im linken Oberkiefer (medizinischer Fachbegriff Sinuslift oder Sinusbodenelevation) für die beiden Implantate verabreicht.

Der Kläger wurde durch den kriminellen Zahnarzt Steffen Schneider iatrogen (also vom kriminellen Zahnarzt Steffen Schneider zahnärztlich verursacht) schwerst und unheilbar geschädigt.

Am 08.08.11 wurde der Kläger von einem Psychiater/Neurologen, Herr Peter W. Lust aus Berlin, wegen seiner Mitwirkungspflicht von seiner damaligen Privaten Krankenversicherung HUK-COBURG (der Kläger wurde von der HUK-COBURG außerordentlich am 05.09.14 gekündigt, obwohl dieser dringendst wegen schwersten Erkrankungen und (zahn-)medizinisch notwendigen Behandlungen den Versicherungsschutz der PKV benötigt) begutachtet. 

In diesem Gutachten (ärztlich unterschrieben am 22.08.11) stellte Herr Lust auf Seite 9 und 10 mit „X“ gekennzeichnet fest, dass der Kläger iatrogen (also durch den kriminellen Zahnarzt Steffen Schneider) am Trigeminusnerv und durch bovines (von der Herkunft Rind) Material (Bio-Oss) geschädigt wurde. 
Weiterführend berichtete Herr Lust im ärztlichen Gutachten: „Andere Ursachen können mit Sicherheit ausgeschlossen werden.“ 

Beweis: Anlage K1

In einem ärztlichen Schreiben vom 22.08.12 bestätigten der Mund-Kiefer-Gesichtschirurg -Herr PD Dr. Dr. Frank Soost aus Berlin- und der HNO-Spezialist -Herr Prof. Dr. med. Hans Behrbohm aus Berlin- auf Seite 1 mit „x“ gekennzeichnet, dass der Kläger iatrogen (also durch den kriminellen Zahnarzt Steffen Schneider) an einer chronischen Entzündung des linken Oberkiefers und der Kieferhöhle sowie mit einer Trigeminusneuralgie geschädigt wurde. Ferner bestätigten beide, dass die Ursache der erwähnten Erkrankungen auch die Aufbauplastik (Bio-Oss) ist.

Beweis: Anlage K2

Die Schmerzen einer Trigeminusneuralgie sind für einen Menschen die am stärksten vorstellbaren Schmerzen. 

Der Kläger führte -vertreten durch einen Rechtsanwalt- gegen den kriminellen Zahnarzt Steffen Schneider einen Gerichtsprozess mit der Geschäftsnummer 8 O 294/11 beim Landgericht Berlin, um seine ihm zustehenden materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche durchzusetzen, was ihm nicht gelang. Auch eine Berufung beim Kammergericht Berlin blieb erfolglos. 

Der Beklagte (Herr Prof. Gerlach) wurde als gerichtlicher Gutachter bestellt und er schrieb auf Papieren ganz viele Seiten (siehe Gutachten vom 29.10.12 und/oder 30.10.12).

Beweis: Anlage K3

Da der Beklagte soviel herumschrieb (was der Kläger hier auch machen muss), forderte er zwischenzeitlich noch mehr Geld für seine Herumschreibereien von der Rechtsschutzversicherung des Klägers und auch von der Privaten Krankenversicherung HUK-COBURG des Klägers, die den kriminellen Zahnarzt Steffen Schneider ebenso wegen Schadensersatz verklagte und verklagt.

Der Beklagte sollte die Fragestellung beantworten, ob der Kläger durch den kriminellen Zahnarzt Steffen Schneider nach dem ärztlichen Stand behandelt wurde oder ob Behandlungsfehler vorlagen. Letztendlich kam Herr Prof. Gerlach zu dem Ergebnis, dass kein grober Behandlungsfehler vorlag, was definitiv falsch ist. 

Der Kläger wollte nicht, dass alle aus dem Schneider waren und hatte deshalb im Jahr 2012 mit dem Beklagten per Telefax und per Telefon über die Assistentin des Beklagten Kontakt aufgenommen, damit der Beklagte den Kläger für das zu erstellende Gutachten persönlich untersucht. 

Auch die damalige Private Krankenversicherung HUK-COBURG des Klägers, die den kriminellen Zahnarzt Steffen Schneider ebenso beim Landgericht Berlin verklagte und noch klagt, wollte, dass der Beklagte den Kläger persönlich ärztlich untersucht. 

Der Beklagte entschied sich jedoch gegen einen persönlichen Besuch durch den Kläger verbunden mit einer ärztlichen Untersuchung und erstellte das fehlerhafte Gutachten gemäß Aktenlage. Diese Entscheidung des Beklagten führte zusätzlich zu einer weiteren fehlerhaften Erstellung des fehlerhaften Gutachtens. 

Da der Kläger aufgrund kompletter Enteignung und Vernichtung durch deutsche Gerichtsentscheidungen seine persönlichen Sachen aus der gesamten Vergangenheit seines Lebens verlor, kann der Kläger hierzu den Schriftverkehr nicht nachreichen. 

Aber die PKV HUK-COBURG verfügt über die Korrespondenz im Zusammenhang mit der gewünschten Untersuchung des Klägers beim Beklagten. 

-Ggf. einzuholender Schriftverkehr von der HUK-COBURG- 

Damit Zahnimplantate fest im Knochen einwachsen (osseointegrieren) können und fest verankert sind, benötigt eine Patientin/ein Patient ausreichend Kieferknochen. 

Der kriminelle Zahnarzt Steffen Schneider führte am 06.06.08 beim Kläger zwei medizinisch nicht notwendige Sinuslifts mit dem nutzlosen und krankheitsverursachenden (pathogenen) Rinderknochenersatzmaterial „Bio-Oss (manche Zahnmediziner bezeichnen es zurecht als Teufelszeug) und mit dem Schweinematerial „Bio-Gide“ durch. 

Beim Sinuslift handelt es sich um einen invasiven (Gewebe verletzenden), chirurgischen Eingriff, der zum Knochenaufbaudes Oberkiefers dient. Hierbei wird vom Chirurg in den Oberkieferknochen gebohrt, um an die Kieferhöhlenschleimhaut zu gelangen. 

Die Kieferhöhlenschleimhaut stellt die Grenze zur Kieferhöhle dar. Diese Kieferhöhlenschleimhaut (medizinischer Fachbegriff: Schneider´sche Membran) wird vom Chirurg -in die Kieferhöhle- angehoben, so dass ein Hohlraum zwischen Kieferknochen und der Kieferhöhlenschleimhaut entsteht. Dieser Hohlraum wird mit einem Material/Stoff (Augmentat) ausgefüllt, damit der Knochen ergänzt wird. Durch diese chirurgische Maßnahme in Form des Sinuslifts wird anatomisch die Kieferhöhle vom Chirurg bewusst verkleinert. 

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen (wie der Beklagte) sind doppelt approbiert, d.h. konkret, diese Ärzteschaft studierte sowohl Human- als auch Zahnmedizin. Insofern dürfen MKG-Chirurgen Sinusliftoperationen durchführen. 

Der kriminelle Zahnarzt Steffen Schneider verfügt (wahrscheinlich) über das Studium der Zahnmedizin mit Approbation (diese muss ihm umgehend entzogen werden). Ein humanmedizinisches Studium mit Approbation fehlt. Aufgrund der zahnärztlichen Approbation darf der kriminelle Schneider sämtliche Behandlungen, die die Mundhöhle betreffen, vornehmen. 

Div. Zahnärzte und die Ärzteschaft der Humanmedizin bestätigten dem Kläger in der Vergangenheit in mündlicher Form, dass die Kieferhöhle den Kompetenzbereich der Humanmedizin betrifft.
Da das Kieferhöhlenvolumen durch die (misslungenen) Sinuslifts vom kriminellen Zahnarzt Schneider beim Kläger am 06.06.08 anatomisch bewusst verkleinert wurde, handelt es sich definitiv um grobe Behandlungsfehler, weil der kriminelle Zahnarzt Steffen Schneider nicht über die erforderliche Qualifikation mit der Approbation der Humanmedizin verfügte. 

Beweis: Anlage K4 

Der Beklagte schrieb insofern ein fehlerhaftes Gutachten, weil er den Sachverhalt bzgl. des auf die Mundhöhle beschränkten zahnärztlich medizinischen Kompetenzbereichs -von dem kriminellen Zahnarzt Steffen Schneider- nicht berücksichtigte. Mit 100-prozentiger Sicherheit handelte es sich um eine nicht lege artis durchgeführte Behandlung (grober Behandlungsfehler), weil der kriminelle Zahnarzt Steffen Schneider (ohne erforderlicher humanmedizinischer Approbation) bewusst das Volumen der Kieferhöhle (welche definitiv der Humanmedizin zugehörig ist) des Klägers verkleinerte. Es waren grobe Behandlungsfehler, die der Beklagte im Gutachten nicht darstellte. 

- einzuholendes gerichtliches Sachverständigengutachten durch einen Humanmediziner, und zwar durch eine Allgemeinmedizinerin/einen Allgemeinmediziner→ wegen Befangenheit lehnt der Kläger die Ärzteschaft der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie ab.

Als Beweis des beim Kläger verkleinerten Kieferhöhlenvolumens dienen die auf Seite 11 und 12 des Gutachtens erwähnten Digitale Volumentomographien (bildgebende 3D-Darstellungen der Kieferhöhlen) vom 05.06.13 (einen Tag vor den Sinuslifts) und im Anschluss die Digitale Volumentomographie vom 25.08.08.

Am 07.06.13 fand die mündliche Verhandlung mit dem Beklagten (der aus Magdeburg trotz des damaligen Hochwassers der Elbe erschien), mit der Rechtsanwältin Stephanie Kollwitz vom kriminellen Schneider (der kriminelle Schneider war zwar geladen, konnte jedoch angeblich aufgrund des Hochwassers der Donau in Krems/Österreich nicht anreisen, was der „Vorsitzende Richter“ akzeptierte), mit dem Rechtsanwalt des Klägers Sven Leistikow, Scharper Str. 14 in 10719 Berlin und mit dem Kläger beim Landgericht Berlin statt. 

Der Rechtsanwalt Leistikow des Klägers erkundigte sich bei der Rechtsanwältin Kollwitz des kriminellen Zahnarztes Steffen Schneider, ob der kriminelle Zahnarzt Steffen Schneider in Krems zum Wohle und zum Schutz der Allgemeinheit wegen des Hochwassers Sandsäcke schleppen musste. Die Rechtsanwältin Kollwitz schwieg. 

Der Kläger bezweifelt, dass der kriminelle Zahnarzt Steffen Schneider jemals in seinem Leben einen Sandsack schleppte. Nach Ansicht des Klägers konnte der kriminelle Zahnarzt Steffen Schneider zum geladenen Termin beim Landgericht Berlin erscheinen. Da der kriminelle Zahnarzt Steffen Schneider nicht am Termin beim Landgericht Berlin teilnahm, hätte nach Meinung des Klägers der Termin (wie vorher so oft) auf ein anderes Datum verlegt werden müssen.

Der Berliner Mund-Kiefer-Gesichtschirurg Herr PD Dr. Dr. Frank Dr. Soost (der den Kläger jahrelang behandelte und häufig operierte) gab im Jahr 2012 die Patientenakte persönlich beim Landgericht ab und wollte vom dortigen Personal dafür eine schriftliche Empfangsbestätigung erhalten. 

Diese wurde ihm nach Auskunft von Herrn Dr. Soost an den Kläger verweigert. Zwischenzeitlich verschwanden diese Unterlagen beim Landgericht Berlin, wie z.B. diese von Herrn Dr. Soost eingereichte Patientenakte des Klägers. Ob der Beklagte als gerichtlicher Gutachter diese Unterlagen erhielt, ist dem Kläger unbekannt. 

Der Kläger bezweifelt sehr, dass die Handlungsweisen des Landgerichts Berlin und ebenso die Handlungsweisen der nächst höheren Instanz (Kammergericht Berlin) rechtskonform vorgenommen wurden. 

Der Kläger musste sich wegen der deutschen Gesetzeslage beim Landgericht Berlin durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und schrieb dem Rechtsanwalt Leistikow während der Verhandlung immer wieder Zettel mit zu stellenden Fragen an den Beklagten.

Hierbei ließ der Kläger durch den Rechtsanwalt Leistikow an den Beklagten die Frage stellen, ob der kriminelle Zahnarzt Steffen Schneider diese Sinusliftoperationen (die zu irreversiblen Entzündungen, Schmerzen, Erkrankungen und Arbeitsunfähigkeit etc. des Klägers führten) aufgrund der fehlenden humanmedizinischen Approbation durchführen durfte. 

Der Beklagte wirkte während der gesamten Verhandlung extrem nervös und wich dieser Frage hinsichtlich der Behandlungsfehler bei den Sinuslifts vom kriminellen Zahnarzt Schneider aus. 
Anstatt auf die gestellte Frage zu antworten, erzählte der Beklagte Geschichten, z.B. dass er mit seiner humanmedizinischen Approbation sogar Blinddarmoperationen machen dürfte, diese allerdings als MKG-Chirurg nicht vollziehen würde. 

Ergänzend erkundigte sich der RA Leistikow beim Beklagten, ob ein Zahnarzt von der Mundhöhle aus Operationen an der Speiseröhre vornehmen dürfte, woraufhin der Beklagte schwieg und nicht antwortete. 

- ggf. einzuholendes Zeugnis von Herrn Rechtsanwalt Sven Leistikow - 

Der bei der mündlichen Verhandlung befreundete Vorsitzende Richter vom RA Leistikow (beide segeln gemeinsam) intervenierte nicht und hakte beim Beklagten nicht zielführend wegen Behandlungsfehler des kriminellen Schneiders nach, was nach Ansicht des Klägers unbedingt im Rahmen eines gerechten Prozesses zwingend erforderlich war. Außerdem wurden diese Sachverhalte im Protokoll nicht aufgenommen, was zu hinterfragen ist.

Nach § 839 a BGB muss der gerichtliche Sachverständige Schadensersatz leisten, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet und eine darauf beruhende gerichtliche Entscheidung einem der Verfahrensbeteiligten Schaden zufügt. 

Dies trifft im Fall des Klägers gegenüber dem Beklagten mit absoluter Sicherheit zu. Der Beklagte antwortete hinsichtlich Behandlungsfehler wegen der Sinuslifts nicht und wich aus, was den Tatbestand der Vorsätzlichkeit -oder zumindest groben Fahrlässigkeit- darstellt. 

In schriftlicher Form im Gutachten erörterte der Beklagte den Sachverhalt der groben Behandlungsfehler 
verursacht vom kriminellen Zahnarzt Steffen Schneider ebenfalls nicht. Der Beklagte ist somit dem Kläger zu seinem Schadensersatz verpflichtet. 

Während der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagte abschließend im Zusammenhang mit dem nutzlosen, unauflösbaren, pathogenen, Krebs verursachenden Knochenersatzmaterial „Bio-Oss“ vom Rind, dass er dieses komplett ablehnen würde. In seinen Ausführungen erläuterte er, dass Bio-Oss zu Abstoßungsreaktionen führt. 

Nach Angaben des Beklagten resorbiert es nie und wird nie zu patienteneigenen Knochen ersetzt. Der Beklagte führte weiter aus, dass er seinen Studentinnen und Studenten Knochenaufbaumaßnahmen ausschließlich mit dem patienteneigenen (autologen) Knochen lehrt, was als das beste und natürlichste Material gilt. 

Die Überlebensrate von anschließend einzubringenden Implantaten ist dadurch signifikant höher im Vergleich zum nutzlosen Bio-Oss, was bekanntlich immer zu Abstoßungs- und Fremdkörperreaktionen führt. Nach Angaben des Beklagten könnten u.U. Knochenersatzmaterialien synthetischen Ursprungs verabreicht werden, die resorbieren (sich auflösen) und sich in patienteneigenen Knochen umwandeln -also ersetzt werden. 

- ggf. einzuholende Zeugnisse von Herrn Rechtsanwalt Leistikow und seinem Segelfreund „Vorsitzender 

Richter vom Landgericht Berlin“ -
Erstaunlicherweise wurden diese Darstellungen ebenfalls im gerichtlichen Protokoll nicht aufgenommen. 
Sollte der zu klärende Sachverhalt mit der mit absoluten Sicherheit der „nicht lege artis“ Behandlung durch den kriminellen Zahnarzt Steffen Schneider 
für die hier zivilrechtlich geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Klägers nicht ausreichen, wird der Kläger den Beklagten auf zahlreiche andere Behandlungsfehler vom kriminellen Schneider, die der Beklagte nur nebenbei oder gar nicht im fehlerhaften, schriftlichen Gutachten erwähnte, gerichtlich einklagen. 

Hierzu lediglich eine ganz kurze Zusammenfassung: am 05.06.08 (also einen Tag vor den stümperhaften, verschuldeten, fehlerhaft chirurgischen Eingriffen vom kriminellen Schneider) ließ der Kläger auf Wunsch vom kriminellen Zahnarzt Steffen Schneider eine sogenannte Digitale Volumentomographie durchführen. 

Hierbei handelt es sich um eine radiologische Untersuchung, bei der in 3D-Darstellung bildgebend die Knochen- und Weichteilgewebe des Kiefers und der Kieferhöhle erkennbar sind. 
Der Kläger hatte am 06.06.08 ausreichend Kieferknochen, um die beiden Implantate ohne Kieferknochenaufbaumaßnahmen (Sinuslifts) durch den kriminellen Zahnarzt Steffen Schneider versorgen zu lassen. Der Beklagte erläuterte fehlerhaft im Gutachten, dass nur einer der beiden Sinuslifts medizinisch unnötig war. 

Da ein chirurgisch nicht notwendiger Sinuslift vom kriminellen Schneider durchgeführt wurde, ist dies ein Straftatbestand der Körperverletzung. Im Jahr 2010 besuchte der Kläger den Zahnarzt und CEO von Champions Implantate Herrn Dr. Armin Nedjat in Flonheim/Rheinland-Pfalz. Hierbei analysierte Herr Dr. Nedjat detailliert die Digitale Volumentomographie des Klägers vom 05.06.08. 

In einem ärztlichen Schreiben von dem Zahnarzt Dr. Armin Nedjat und CEO von Champions Implantate aus dem Jahr 2010 berichtete er daraufhin, dass für beide Implantate in regio 25 und 26 im linken Oberkiefer genügend Knochen vorhanden war und dass die Sinusliftoperationen medizinisch nicht notwendig waren. 

- Beweis des zahnärztlichen Schreibens aus dem Jahr 2010 von Herrn Dr. Nedjat bei Bedarf -

Auf Seite 12 ging der Beklagte auf diese Digitale Volumenaufnahme vom 05.06.08 folgendermaßen ein: „Der oben beschriebene knöcherne Defekt regio 26 wird auch auf der 3D-Modelldarstellung als eine mehrere Millimeter im Durchmesser betragende Perforation erkennbar.“

Beim Wort Perforation fehlt der Zusatz „der Kieferhöhlenschleimhaut“ oder „der Schneider´schen Membran“. Auf der bildgebenden Digitalen Volumentomographie ist erkennbar, dass die Kieferhöhlenschleimhaut perforiert (durchlöchert/zerrissen) ist. Dies ist nach der Literatur und nach allgemein (zahn-) ärztlicher Lehrmeinung eine absolute Gegenanzeige (Kontraindikation) für einen geplanten Sinuslift. Der Sinuslift durfte wegen der defekten Kieferhöhlenschleimhaut gar nicht durchgeführt werden, was wiederum einen groben Behandlungsfehler darstellt. 

Somit handelte es sich wiederum um den Straftatbestand der Körperverletzung vom kriminellen Zahnarzt Steffen Schneider. Der Beklagte geht auf diesen Sachverhalt der nicht lege artis Behandlung im Gutachten gar nicht ein. 

Unwissentlich und stets ohne Aufklärung (wie bei anderen Bio-Oss-geschädigten-Schneider-Patienten mit dementsprechend gerichtlichen Verurteilungen) verabreichte der kriminelle Zahnarzt Steffen Schneider dem Kläger am 06.06.08 das Rinderknochenersatzmaterial „Bio-Oss“. 

Dieses nutzlose, pathogene, Krebs verursachende, unauflösbare, falsch deklarierte Medizinprodukt von Rindern mit übrigbleibenden Resteiweißen (z.B. Prionen) der landwirtschaftlichen Nutztiere schädigte den Kläger definitiv. 

Berufsunfähige, erwerbsunfähige Bio-Oss-Opfer klagten und klagen bundesweit vergeblich auf Schadensersatz verursacht durch die Zahnärzteschaft. Es existieren Ärzte, die Bio-Oss mit der Conterganaffäre vergleichen. 

Der Kläger wurde von dem Hersteller, Geistlich Pharma AG aus der Schweiz, mehrfach bei deutschen Landgerichten auf Schadensersatz verklagt. Ordnungshaft wurde dem Kläger bereits angedroht. Der Kläger reichte am 31.12.14 fristgerecht zahlreiche Klagen gegenüber der deutschen Geistlich Biomaterials Vertriebsgesellschaft mbH beim Amtsgericht Baden-Baden bezüglich Schadensersatz ein. 

Hintergrund ist der, dass Instruktionsfehler vorlagen und vorliegen. Außerdem hielt und hält die Fa. Geistlich das bestehende deutsche Arzneimittelgesetz nicht ein. Die Eigenschaften der Produkte Bio-Oss und Bio-Gide waren und sind völlig falsch beschrieben und sind erlogen. Die Fa. Geistlich ist dem Kläger für sein nicht mehr lebenswertes Leben im Rahmen des Produkthaftungs- und Produzentenhaftungsgesetzes finanziell wegen der bestehenden Schadensersatzansprüche verantwortlich. 

-Klageschrift bei Bedarf-

Das Bio-Oss darf sich wegen teilweise lebensbedrohlicher Nebenwirkungen und chronischen Kiefer- und Nasennebenhöhlenentzündungen nicht in der Kieferhöhle wie beim Kläger ausstreuen.
Der Beklagte erwähnt im gerichtlichen Gutachten überhaupt nicht, dass der Kläger an einer chronischen Kieferhöhlenentzündung, die man nicht in den Griff bekommt, erkrankte und erkrankt ist. Über diese Erkrankung des Klägers existieren viele ärztliche Schreiben. 

Über die Lymphbahnen kann sich das unauflösbare Bio-Oss in der Lunge, in der Milz etc. ablagern und irgendwann gibt das Immunsystem auf. Hierzu existiert wissenschaftliche Literatur. Manchmal verstreut sich Bio-Oss sogar im Gehirn und es kommt zu Tumorbildungen, was in der wissenschaftlichen Literatur bereits beschrieben wurde. Manchmal kommt es zu Tumorbildungen in den Nasennebenhöhlen durch Bio-Oss, was verschiedene deutsche Pathologen (ergo die Ärzteschaft der Humanmedizin) bereits dokumentierten. 

Der Beklagte ging im Gutachten nicht auf den Sachverhalt ein, dass Bio-Oss und Bio-Gide vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als Medizinprodukte falsch deklariert wurden und nach wie vor sind. Es handelt sich definitiv um Arzneimittel, die erst zugelassen werden müssen, bevor sie dem Kläger vom kriminellen Zahnarzt Steffen Schneider verabreicht wurden. 

Auch hier handelte es sich um Fehler im Gutachten des Beklagten. 
Der Beklagte beschrieb fehlerhaft im Gutachten, dass die defekte Kieferhöhlenschleimhaut des Klägers, die während der Operation noch viel größer durch den kriminellen Zahnarzt Steffen Schneider iatrogen verschuldet perforiert wurde (es gibt sogar Fotos als Dokumentation) nicht verschlossen werden konnte, so dass sich das Bio-Oss in der Kieferhöhle verteilte u.v.m.

Der kriminelle Zahnarzt Steffen Schneider schädigte den Kläger vorsätzlich, was den Straftatbestand der Körperverletzung darstellt. 

Der kriminelle Steffen Schneider benötigte den Beklagten als Versuchsobjekt ohne Berücksichtigung auf Körperverletzungen des Klägers für die am 06.06.08 stattgefundene Industrieveranstaltung vom kriminellen Schneider für die teilnehmende Zahnärzteschaft. Die Implantationen waren mit einer Stunde anvisiert. 

Durch nahezu unzählige Behandlungsfehler dauerte die OP 3 Stunden an. Der Kläger lag hilflos und ohne sich wehren zu können auf dem OP-Tisch. Ständig wurden ihm neue Spritzen verabreicht, es wurde gebohrt, gehämmert, das Blut floss ihm den Rachen hinunter, es war eine menschenverachtende Misshandlung -eine ABSCHLACHTUNG-, die in der BRD ohne jegliche Strafverfolgung vorgenommen wurde. Der Kläger vergleicht die damalige Operation mit einer Vergewaltigung durch mehrere deutsche Staatsbürger. 

In diesem Zusammenhang führt der Kläger aktuell einen Prozess beim Sozialgericht Berlin gegen das Land Berlin. 

Der Kläger beantragte in div. Ländern politisches Asyl. 

Ein anderer -dem Beklagten unbekannter Zahnarzt(?)- operierte ebenfalls ohne Einverständnis des Klägers irgendetwas beim Kläger herum. Der Kläger lag drei Stunden hilflos auf dem OP-Tisch und konnte sich nicht wehren, obwohl dieser es wollte. Er war der anwesenden Zahnärzteschaft (?) als (menschliches?) Versuchsobjekt ausgeliefert. Schließlich begann der Kläger während der OP an zu hyperventilieren... Angstschweiß lief dem Kläger während der OP ins Gesicht, der Körper war völlig durchnässt. 

Bis auf den kriminellen Zahnarzt Steffen Schneider und zwei weitere Personen (Zahnärzte?) verließen die Teilnehmer (ca. 12) während der OP den Operationssaal. 

Der Kläger konsultierte hilfesuchend weltweit die Zahnärzteschaft und Ärzteschaft... 
In den 90´ern entdeckte die Amtstierärztin Dr. Margit Herbst BSE-Erkrankungen von Rindern und meldete dies behördlich mit ihrer Zivilcourage. Daraufhin wurde ihr Leben typischerweise von der BRD psychisch und finanziell ruiniert. Schließlich sollte Frau Dr. Herbst das Bundesverdienstkreuz erhalten, was sie aus nachvollziehbaren Gründen ablehnte. Eine Entschädigung für diese unzumutbaren, grausamen deutschen Handlungsweisen erhielt Frau Dr. Herbst auch nach zwanzig Jahren immer noch nicht. Frau Dr. Herbst kämpft jedoch nach wie vor weiter. 

Bereits im Jahr 1997 gab die WHO (World Health Organization) bekannt, dass Rindermaterialien aufgrund von BSE-Erkrankungen zu vermeiden sind. 

Der Kläger verlor seinen Arbeitsplatz am 30.09.11 (Gerichtsbeschluss mit krankheitsbedingter Kündigung vom 09.02.11 liegt vor) und seinen Vollschutz mit den bestmöglichen Leistungen der HUK-COBURG-Krankenversicherung am 05.09.14 außerordentlich, obwohl der Kläger die medizinisch notwendigen Leistungen dringendst benötigt → der Kläger verklagte Ende Dezember 2014 die HUK-COBURG beim Amtsgericht Coburg). 

Der Kläger verlor seine Wohnung und ist obdachlos. 

Die BRD enteignete dem Kläger alle privaten Sachen der Vergangenheit, demütigte und demütigt den Kläger bis aufs Tiefste und hielt und hält Menschenrechte nicht ein. Die Menschenwürde des Klägers wurde und wird in unvorstellbarer Art und Weise verletzt. Eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof wegen Menschenrechtsverletzung der BRD ist in Vorbereitung.

Der Kläger wurde und wird von allen möglichen deutschen Personen und deutschen Institutionen verklagt. Der Kläger verklagt gleichermaßen div. deutsche Personen und Institutionen. Viele Staatsanwaltschaften sind gegen den Kläger und vom Kläger wegen Straftatbeständen eingeschaltet. 

Der Schuldenstand des Klägers beträgt nunmehr vermutlich weit über Millionen Euro. Der impotente, obdachlose, unheilbar schwerst erkrankte, 41-jährige Krüppel als Kläger ohne jegliche Zukunftsperspektive in der BRD verlangt Schadensersatz inklusive Folgeschäden des fehlerhaften, gerichtlichen Gutachtens des Beklagten, damit er medizinisch notwendige Hilfe im Ausland erhalten kann und damit er endlich ein menschenwürdiges Leben mit Zukunft und Menschenrechten -im Gegensatz zu der BRD- in den USA oder Australien führen kann. 

Der Kläger hatte jahrelang bis zum September 2011 bei der Rechtsschutz Union (Alte Leipziger) einen Vertrag einer Rechtsschutzversicherung. Ohne eine zeitliche Lücke bestand danach ein Vertragsverhältnis mit der Rechtsschutzversicherung der NRV, die den Kläger zum September 2014 kündigte.

Zum Antrag: 

Der Kläger beantragt für den Zeitraum vom 01.01.10 bis 02.01.10 Schadensersatz i.H.v. mindestens 4.999,99 Euro. Da der Kläger mit vermutlich weit über Millionen Euro verschuldet ist, beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe. 

Abschrift anbei. 

08.03.15

P.S. In der deutschen Zahnmedizin werden aus monetären Gründen und sehr oft ohne medizinische Notwendigkeit und ohne (zahn-) ärztliche Patientenaufklärung fragwürdige Knochenersatzmaterialien verabreicht. Die Herkünfte sind landwirtschaftliche Nutztiere (Rinder, Schweine, Pferde), Lebewesen aus dem Meer (Algen, Korallen) und von lebenden Menschen oder Leichen. Hierbei handelt es sich generell um Hydroxylapatite, die sich nicht auflösen (ergo unresorbierbar sind). 

Da diese Knochenersatzmaterialien nicht durch Stoffwechselvorgänge in menschlichen Knochen ersetzt und umgewandelt werden, sind diese nutzlos. Die angeblich wissenschaftliche Literatur basiert auf Lügen. 

Verantwortlich sind insbesondere der Zahnarzt und Universitätsprofessor Jürgen Becker aus Düsseldorf und sein Freund Frank Schwarz. Beide betreiben Korruption und Körperverletzung in besonderem Ausmaß. 
Zusätzlich können Risiken von Krankheitsübertragungen von diesen sogenannten biologischen Knochenersatzmaterialien auf Menschen durch biologische Rückstände nie ausgeschlossen werden. 
Körpereigener Knochen aus anderen Körperregionen kann zielführend verpflanzt werden. 

Alternativ erzeugt eigenes Blut Knochen (auch industriell durch Zentrifugen weiterverarbeitet). Ggf. existieren synthetische Knochenersatzmaterialien, die durch schnelle Stoffwechselvorgänge im menschlichen Organismus abgebaut und in Knochen ersetzt werden. 

Int J Oral Maxillofac Implants. 2015 May-Jun;30(3):688-97. doi: 10.11607/jomi.4117.
Mandibular bone block harvesting from the retromolar region: a 10-year prospective clinical study.
Khoury F, Hanser T.

Abstract
PURPOSE:

The aim of this prospective study was to evaluate the outcome of bone block harvesting from the external oblique ridge with the MicroSaw, assess the volume of the harvested block, and identify possible morbidity and complications related to the procedure.

MATERIALS AND METHODS:
Bone blocks were harvested from the external oblique line of the mandible according to the MicroSaw protocol. The bone blocks were split into two thinner blocks with a diamond disk according to the split bone block (SBB) technique for biologic grafting procedures.

RESULTS:
In all, 3,874 bone blocks were harvested from the external oblique line of the mandible in 3,328 patients. Four hundred nineteen patients (12.59%) underwent bilateral bone block harvesting, and 127 patients (3.82%) had more than one block harvested from the same area during the study period. In 431 cases (11.12%), only one block was required, so the second was repositioned to reconstruct its donor site. The average harvesting time was 6.5 ± 2.5 minutes, and a mean volume of 1.9 ± 0.9 cm³ was obtained (maximum 4.4 cm³). In 168 (4.33%) cases, the alveolar nerve was exposed, leading to sensory problems lasting up to 6 months. In 20 cases (0.5%), minor nerve injury resulted in hypesthesia or paresthesia that lasted for up to 1 year in most patients. No major nerve lesions with permanent anesthesia were observed. Sixty-one (1.58%) donor sites showed primary healing complications, most in smokers (80.4%). Reentry of 16 reimplanted harvested areas was performed between 6 and 40 months later, showing a well-regenerated and healed external oblique ridge.

CONCLUSION:
This study demonstrated that relatively large volumes of bone block graft can be retrieved in the mandible with a low complication rate. Reimplantation of half of the bone block offers the possibility for complete regeneration of the donor site.

PMID: 26009921

...So there are scientific studies from Scandinavia which clearly show that only the local bleeding in the cavity between the Schneiderian Membrane (Maxillary Sinus Mucosa) and maxillary sinus floor by lifting the Schneiderian Membrane produce local bony reorganization or sufficient bone formation without any bone grafting materials...




Login nur für Mitglieder